Aksana Kraukle
Überdorf 11
53343 Wachtberg

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AGB´s

  • 1 Geltungsbereich

 

(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für private und gewerbliche Kunden.

 

(2)   Vertragspartner ist

 

Aksana Kraukle
Überdorf 11
53343 Wachtberg
DE

 

nachfolgend „Verkäuferin“ genannt.

 

(3)   Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin über die von ihr angebotenen Leistungen, Waren und Lieferungen mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt) schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(4)   Abweichungen oder Nebenabreden hiervon bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für die Ausübung von Rechten aus dem Vertrag. Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

 

(5)  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

 

  • 2 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch und Vertragsabschluss

 

(1)   In Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2)   Der vom Kunden unterzeichnete Auftrag (= Bestellung) ist ein bindendes Angebot. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von der Verkäuferin noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Dem Vertragsabschluss (der Bestellung) folgt eine Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung bzw. Bestätigung per E-Mail seitens der Verkäuferin zustande.

 

(3)   Mit einer Auftragserteilung zum Besuch zur Vermessung des Pferdes des Kunden und des Kunden wird dieser für den nächstmöglichen Termin zum Besuch eingeplant. Vom Kunden ist für den Besuch, die Vermessung und Beratung eine Vergütung in Höhe von 100 EURO (einhundert Euro) im Voraus zu zahlen. Dieser Betrag wird im Fall eines Vertragsschlusses in voller Höhe auf die Endvergütung angerechnet. Ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen.

  • 3 Preise und Zahlung

 

(1)   Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

 

(2)  Für gewerbliche Kunden außerhalb Deutschlands sind die Preise netto ohne Umsatzsteuer.

 

(3)   Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung werden Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet.

 

(4)   Vereinbarte Zahlungen sind ab Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.

 

 

  • 4 Lieferung und Übergabe

 

(1)   Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.

 

(2)   Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

(3)   Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

 

(4)   Die Liefer-/Übergabebereitschaft wird dem Kunden durch die Verkäuferin angezeigt. Kann die Lieferung/Übergabe aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.

 

(5)   Lagerkosten gehen bei Annahmeverzug des Kunden zulasten des Kunden.

 

 

  • 5 Gefahrübergang bei Versendung

 

Wird die Ware an den Kunden versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

 

  • 6 Rücktritt vom Vertrag

 

Tritt der Kunde aus Gründen, die von der Verkäuferin nicht zu vertreten sind, vom Vertrag zurück, so kann die Verkäuferin angemessenen Ersatz für ihre zur Auftragsdurchführung bereits getätigten Aufwendungen verlangen.

Die Verkäuferin kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zur Auftragserteilung (= Bestellung) in einem prozentualen Verhältnis zum Kaufpreis pauschal pro Bestellung wie folgt berechnen:

  1. a) 5 % des Kaufpreises bis 3 Wochen nach Auftragserteilung,
  2. b) 20 % des Kaufpreises ab 3 Wochen nach Auftragserteilung,
  3. c) 50 % des Kaufpreises ab 5 Wochen nach Auftragserteilung,

 

es sei denn, dass die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist. Dem Kunden bleibt es dabei unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

 

 

  • 7 Eigentumsvorbehalt

 

(1)   Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.

 

(2)   Der gewerbliche Besteller ist nur mit Zustimmung der Verkäuferin zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an die Verkäuferin abgetreten. Sie nimmt diese Abtretung an. Sind abgetretene Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt).

 

(3)   Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.

 

(4)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

 

  • 8 Gewährleistung, Sachmängel und Haftung

 

(1)   Für Verbraucher

 

(A)   Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

 

(B)   Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er den Mangel der Verkäuferin nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

 

(C)   Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich von der Verkäuferin als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

 

(D)   Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

(E)   Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Gegenständen reduziert sich die Gewährleistung für Sachmängel auf ein Jahr. Sie greift jedoch nicht für normal altersgemäße Mängel und den hiermit verbundenen Materialabnutzungen.

 

(F)   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

(2)   Für gewerbliche Kunden

 

(A)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

(B)   Gewährleistungsrechte des gewerblichen Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware gilt jedenfalls dann als vom Käufer genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

 

(C)   Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Verkäuferin die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Verkäuferin stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

(D)   Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der von der Verkäuferin gelieferten Ware beim Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Verkäuferin einzuholen.

 

(E)   Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden:

 

(a)    Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts (E) eingeschränkt.

 

(b)    Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(c)  Soweit die Verkäuferin gemäß § 8 (2 E b) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(d)    Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(e)    Die Einschränkungen dieses Abschnitts E gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(F)   Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Verkäuferin gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

(G)   Rückgriffansprüche des weiterveräußernden Bestellers gegen die Verkäuferin bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz (F) entsprechend.

 

 

  • 9 Anpassungsarbeiten

 

Erforderliche Anpassungsarbeiten (vgl. auch Hinweis (A)) stellen keine Nachbesserung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung dar und sind gesondert zu vergüten.

 

 

  • 10 Schlussbestimmungen

 

(1)  Die Beziehungen zwischen den Verkäuferin und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

 

(2)    Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

 

 

 

 

Widerrufbelehrung für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

 

 

Gilt NUR bei Kaufverträgen, die ausschließlich durch Verwendung von Fernkommunikations-mitteln (z.B. Telefon, Internet) zustande kommen.

Gilt NICHT für vor Ort geschlossenen Kaufverträge.

Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die vom Kunden bestellte Ware zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten verwendet werden soll.

Ausgeschlossen von der Rücksendung sind Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind.

 

 

Widerrufsrecht

 

Der Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware oder bei Teilsendungen die letzte Ware in Besitz genommen hat.

Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher der Verkäuferin

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mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

 

 

 

Folgen des Widerrufs

 

Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er der Verkäuferin insoweit Wertersatz leisten.

Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit der Absendung der Widerrufserklärung, für die Verkäuferin mit deren Empfang.

 

 

Ende der Widerrufsbelehrung

 

Hinweise zu neuen Sätteln, Mietsätteln und Datenschutz

 

(A)  Besonders zu beachtende Hinweise für die Benutzung eines neu bestellten Sattels

 

Beim Erwerb eines Maßsattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten:

 

(1)   Durch den neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenmuskulatur und das Fettgewerbe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd saison-, krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen – insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich und empfehlenswert ist. Hinsichtlich der Vergütungspflicht ist § 8/9 zu beachten.

 

(2)   Nicht nur der Sitz des Reiters, sondern auch unterschiedliche Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der Ingebrauchnahme.

 

(3)   Leder ist ein Naturprodukt und nimmt Farbe unterschiedlich stark an. In den ersten Wochen, kann die Satteloberfläche unterschiedlich stark abfärben.

 

(4)   Nach Erhalt des Sattels ist dieser mit dem mitgelieferten Pflegeprodukt zu behandeln.

 

(5)   Es ist ratsam, auch nach der Erstbehandlung den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.

 

Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Verkäufer daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Der Käufer erkennt diese der Natur der Sache entsprechenden Gegebenheiten ausdrücklich an.

 

Sollten aus den o.g. Gründen Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung im Sinne der Gewährleistung zu verstehen. Diese Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.

 

(B)  Hinweise für Mietsättel, Miete

 

(1)   Auf Anfrage werden Mietsättel nur bei verbindlicher Bestellung eines neuen Sattels und zur Überbrückung der Lieferzeit zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist, dass ein geeigneter Mietsattel zu diesem Zeitpunkt verfügbar ist.

 

(2)   Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Mietsattels und endet mit Fertigstellung des bestellten Sattels, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Fertigstellungszeitpunkt wird dem Auftraggeber (hier: Mieter) angezeigt. Mit Eingang der Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber ist die Verkäuferin (hier: Vermieterin) berechtigt, den Mietsattel zurückzufordern. Der Sattel ist vom Mieter auf dessen Kosten zum Gewerbebetrieb der Vermieterin zu bringen. Für die Vermieterin besteht insoweit keine Verpflichtung, den Sattel abzuholen.

 

(3)   Vom Zeitpunkt der Übernahme des Mietsattels bis zur Rückgabe haftet der Mieter der Vermieterin für Verlust, Beschädigung und Wertminderung. Er ist für diesen Fall allerdings berechtigt den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Falle des Verlustes hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietsattels zu ersetzen. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der Wiederbeschaffungswert entstanden ist.

 

(4)   Die Miete beträgt bis zum Ende der Mietzeit (max. 10 Wochen) 100 EUR und ist fällig und zahlbar bei Erhalt des Mietsattels.

 

(5)   Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietsattels nach Ablauf der Mietzeit fort, so tritt eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses abweichend von § 545 BGB nicht ein.

 

(6)   Gibt der Mieter den Mietsattel trotz Aufforderung durch die Vermieterin nicht zurück, so beträgt die gem. § 546a Abs. 1 BGB zu entrichtende Nutzungsentschädigung 100 EUR für jeden angefangenen Monat, fällig und zahlbar bis zum 10. Werktag eines jeden Monats im Voraus.

 

(7)   Das Recht zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

 

(C)  Hinweis zum Datenschutz:

 

 

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Verkäuferin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln

 

 

Hinweise zu neuen Sätteln

 

 

(A)  Besonders zu beachtende Hinweise für die Benutzung eines neu bestellten Sattels

 

Beim Erwerb eines Maßsattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten:

 

(1)   Durch den neu angepassten Sattel und durch regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenmuskulatur und das Fettgewerbe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd saison-, krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen – insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich und empfehlenswert ist.

 

   (2)  Nicht nur der Sitz des Reiters, sondern auch unterschiedliche Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des Sattels nach der Ingebrauchnahme.

 

(3)   Leder ist ein Naturprodukt und nimmt Farbe unterschiedlich stark an. In den ersten Wochen, kann die Satteloberfläche unterschiedlich stark abfärben.

 

(4)  Nach Erhalt des Sattels ist dieser mit dem mitgelieferten Pflegeprodukt zu behandeln.

 

(5)   Es ist ratsam, auch nach der Erstbehandlung den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.

 

Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Verkäufer daher nur bezogen auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Der Käufer erkennt diese der Natur der Sache entsprechenden Gegebenheiten ausdrücklich an.

 

Sollten aus den o.g. Gründen Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung im Sinne der Gewährleistung zu verstehen. Diese Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.

 

(B) Allgemeines zu Sätteln:

(1)     Sättel sind nicht symmetrisch

Sättel werden aus Leder hergestellt und sind überwiegend handgearbeitet. Leder ist ein Naturprodukt. Daher sind Unregelmäßigkeiten und Differenzen der Lederdicke normal und abhängig vom verarbeiteten Material.

 

(2)     Kombination von Pferd und Reiter

Pferde, Reiter und Bewegungen von Lebewesen sind ebenfalls nicht symmetrisch.

Die Kombination der Bewegungsabläufe von Pferd und Reiter entwickeln ein individuelles Muster. Passform und Funktionalität eines Sattels sind abhängig von den komplexen Bewegungsabläufen zwischen Pferd und Reiter.

 

(3)     Körperliche Veränderung des Pferdes:

Pferde jeglichen Alters können sich innerhalb kurzer Zeit (auch schon innerhalb weniger Tage) körperlich stark verändern. Daher kann ein ursprünglich ausgewählter, maßgefertigter und gut sitzender Sattel durch solche Veränderungen (auch bereits nach kurzer Zeit) nicht mehr mit der Passform des Pferderückens übereinstimmen. Sodass ein passgenauer Sattel nun gegebenenfalls angepasst werden muss.

 

 

Gründe für eine körperliche Veränderung können z.B. sein:

Wachstum, Futterumstellung, Muskelauf- oder -abbau, Krankheit oder Verletzung, Umstellung der Reitweise, Wechsel des Reiters (z.B. neue Reitbeteiligung mit anderem Reitstil), veränderter Trainingszustand

 

(4)     Reitweise des Reiters:

Die Art und Weise wie ein Pferd vom Reiter geritten wird, kann die Passgenauigkeit des Sattels beeinflussen.

Die Reitweise ist erheblich mitverantwortlich für Muskelauf- oder -abbau bzw. Verstärkung oder Ausgleich der natürlichen Schiefe des Pferdes. Die Differenzen auf beiden Seiten des Pferdekörpers können einige Zentimeter betragen und sind ebenfalls laufenden Veränderungen unterworfen. Einfluss auf diese Faktoren kann lediglich der Pferdehalter und/oder Reiter nehmen. Er ist daher in vollem Umfang für derartige Veränderungen selbst verantwortlich.

 

(5)     Körperliche Veränderung des Reiters:

Auch der Reiter kann sich körperlich verändern. Diese Veränderung hat ebenfalls einen Einfluss auf die Sattellage und -funktion.

 

(6)     Empfehlung zum Wohle Ihres Pferdes:

Halten Sie möglichst Veränderungen in Grenzen. Reiten Sie ihr Pferd in einer Weise die ihr Pferd in Gesundheit und Bewegung nicht negativ beeinträchtigt. Beobachten Sie jegliche Veränderungen an Pferd und Sattellage sehr genau.

Lassen Sie aus o.g. Gründen Ihren Sattel regelmäßig auf seine Passform hin überprüfen.

 

Haben Sie Fragen zu unseren Sätteln?

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